(Stand 03.01.2022, Änderung vorbehalten)

Liebe Gäste,

wir reagieren entsprechend der aktuellen Verordnungen der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Bitte beachten Sie daher die folgenden Regelungen für Ihren Besuch bei uns:

  • In unserem Restaurant gilt die 2G-Regel. Bitte bringen Sie einen gültigen Impf- oder Genesenennachweis sowie Ihren Personalausweis mit.
    Für Kinder unter 7 Jahren ist kein Nachweis vorzulegen. Minderjährige Schulpflichtige benötigen keinen Impf- oder Genesenennachweis, wenn sie entweder einen tagesaktuellen negativen Testnachweis vorlegen (bei Antigen-Schnelltests gilt 24 Std, bei PCR-Tests gilt abweichend 48 Std.) oder anhand einer Bescheinigung der Schule (ein Schülerausweis reicht hier nicht aus) nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden. Für die Zeit der Weihnachtsferien (23.12. bis 09.01.) gilt, dass die Bescheinigung der Schule nur in Verbindung mit einer Selbstauskunftsbescheinigung oder einer Testbescheinigung aus einer anerkannten Teststation gültig ist, die nicht älter als 72 Stunden sein darf.
  • Sollten Sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden, bringen Sie bitte eine ärztliche Bescheinigung, einen negativen Testnachweis (bei Antigen-Schnelltests gilt 24 Std, bei PCR-Tests gilt abweichend 48 Std.) sowie Ihren Personalausweis mit.
  • Es gilt die Maskenpflicht im Restaurant, am Tisch darf die Maske abgenommen werden (als qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung gelten die Medizinische OP-Gesichtsmasken sowie die Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94).
  • Die maximale Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen ist auf 50 Personen begrenzt.