Stand 19.02.2022, Änderung vorbehalten

Liebe Gäste,

entsprechend der aktuellen Verordnungen des Bundes und der Landesregierung Schleswig-Holstein bitten wir Sie für Ihren Besuch folgende 2G-Plus-Regelungen zu beachten:

  • Für Gäste, die bereits die Booster-Impfung (3. Impfung) erhalten haben, ändern sich die Regeln nicht. Sie benötigen für den Besuch im Restaurant keinen Testnachweis. Dies gilt bereits ab dem Tag Ihrer Booster-Impfung. Bitte bringen Sie einen gültigen Impfnachweis sowie Ihren Personalausweis mit.
  • Folgende Gäste benötigen keinen negativen Testnachweis:
  • Personen, die frisch doppelt geimpft sind (deren zweite Impfung also mindestens 14 Tage und maximal 90 Tage zurückliegt)
  • Personen, die frisch genesen sind (deren Erkrankung also mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage zurückliegt)
  • Personen, die doppelt geimpft und genesen sind.

Bitte bringen Sie einen gültigen Impfnachweis bzw. Genesungsnachweis sowie Ihren Personalausweis mit.

 

  • Für Gäste ohne Boosterimpfung (3. Impfung), deren 2. Impfung mehr als 90 Tage zurückliegt, gilt Folgendes: Bitte bringen Sie einen gültigen Impf- oder Genesungsnachweis, einen negativen Testnachweis (bei Antigen-Schnelltests gilt 24 Std, bei PCR-Tests gilt abweichend 48 Std) sowie Ihren Personalausweis mit.

 

  • Sollten Sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden, bringen Sie bitte eine ärztliche Bescheinigung, einen negativen Testnachweis (bei Antigen-Schnelltests gilt 24 Std, bei PCR-Tests gilt abweichend 48 Std.) sowie Ihren Personalausweis mit.

 

  • Für Kinder unter 7 Jahren ist kein Nachweis vorzulegen. Minderjährige Schulpflichtige benötigen keinen Impf- oder Genesungsnachweis, wenn sie entweder einen tagesaktuellen negativen Testnachweis vorlegen (bei Antigen-Schnelltests gilt 24 Std, bei PCR-Tests gilt abweichend 48 Std.) oder anhand einer Bescheinigung der Schule (ein Schülerausweis reicht hier nicht aus) nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.

 

  • Es gilt die Maskenpflicht im Restaurant, am Tisch darf die Maske abgenommen werden (als qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung gelten die Medizinische OP-Gesichtsmasken sowie die Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94).

 

  • Es entfällt die Beschränkung der Teilnehmerzahl bei privaten Veranstaltungen, wenn alle Teilnehmer mit Ausnahmen von Kindern unter 14 Jahren) geimpft und genesen sind.